Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Zürcher Seniorinnen und Senioren, nachstehend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2
Der Sitz des Vereins ist am Wohnsitz der Leitung des Vereinssekretariats.
Er kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss an einen anderen Ort im Kanton Zürich verlegt werden.

Art. 3
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 4
Der Verein setzt sich für die gesellschaftlichen, politischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Interessen der Seniorinnen und Senioren ein. Er erfüllt diese Aufgabe, indem er insbesondere

a)  eine aktive Politik in Altersfragen betreibt;
b)  die Interessen der Seniorinnen und Senioren in der Öffentlichkeit, gegenüber den Behörden undweiteren Akteuren vertritt;
c)  den Solidaritätsgedanken zwischen den Generationen fördert ;
d)  für spezifische Altersfragen Fachstellen und geeignete Partnerorganisationen vermittelt;
e)  seinen Mitgliedern über seine Kommunikationskanäle Dienstleistungen und Angebote präsentiert;
f)  Veranstaltungen durchführt;
g)  für die periodische Information seiner Mitglieder besorgt ist, z.B. durch ein offizielles Vereinsorgan,eine Webseite, Social Media, Newsletter, E-Mail, Briefe;
h)  mit anderen Organisationen zusammenarbeiten kann.

Mitglieder

Art. 5
Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Der Verein besteht aus

  • Einzel- und Paarmitgliedern;
  • Kollektivmitgliedern: Personengesellschaften und juristischen Personen;
  • Ehrenmitgliedern: natürliche Personen, die sich um die Förderung und die Interessen des Vereinsin hervorragender Weise bemüht und verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstan- des durch die GV gewählt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Art. 6
Beitrittserklärungen sind

  • für Einzel- und Paarmitglieder schriftlich an das Verbandssekretariat zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung des Sekretariats;
  • für Kollektivmitglieder schriftlich an das Ressort Mitgliederbetreuung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Über die Höhe des Mitgliederbeitrags entscheidet

  • – für Einzel- und Paarmitglieder die GV;
  • für Kollektivmitglieder der Vorstand .

Art. 7
Gönner und Sponsoren unterstützen den Verein mit finanziellen Beiträgen oder auf andere geeignete Weise.

Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei Kollektiv- mitgliedern durch Auflösung oder durch Kündigung der Vereinbarung.

Art. 9
Der Austritt ist jederzeit auf Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium , das Sekretariat oder die Rechnungsführung . Der Mitgliederbeitrag ist für das laufende Jahr zu entrichten.

Art. 10
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, die Vereinsinteressen in anderer Weise schwerwiegend verletzt oder für ein Jahr, trotz Mahnung, die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt hat. Bei solchen Beschlüssen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.

 

Organe

Art. 11
Die Organe des Vereins sind:

a)  die Generalversammlung (GV)
b)  der Vorstand
c)  die Kontrollstelle

a) Generalversammlung

Art. 12
Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche GV findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich eingeladen unter Angabe der Traktanden. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden. Vorbehalten bleiben Mitgliederanträge zu nicht traktandierten Geschäften. Diese müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Präsidium schriftlich eingereicht werden, zur Stellungnahme durch den Vorstand.

Die GV findet in der Regel physisch statt. Falls dies aufgrund spezieller Umstände nicht möglich ist, kann die GV auf das zweite Halbjahr verschoben werden oder online oder schriftlich durchgeführt werden. In ausserordentlichen Lagen ist auch eine Vertagung der ordentlichen GV auf das Folgejahr möglich.

Art. 13
Die GV hat folgende Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstands

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge der natürlichen Personen

f) Kenntnisnahme des Jahresbudgets;

g) Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle je für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen für während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder finden in der Regel an der nächsten GV statt.

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i)  Genehmigung und Änderung der Statuten (vgl. Artikel 18);

j)  Beschlussfassung über unvorhergesehene spezielle Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes überschreiten (Art. 23);

k)  Beschlussfassung über weitere Anträge des Vorstandes;

I) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern sie in den Kompetenzbereich der Generalversammlung fallen;
m) Entscheid über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens (Art. 18).

Art. 14
Der Vorstand oder 1/5 der Stimmrechte können jederzeit unter Angabe des Zwecks die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen.

Artikel 13 gilt sinngemäss.

Art. 15
Die GV wird vom Präsidium oder einer Stellvertretung geleitet. Es ist ein Protokoll zu erstellen.

Art. 16
Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder be- schlussfähig .

Art. 17
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitz den Stichentscheid.

Sofern nicht 1/5 der anwesenden Stimmrechte eine geheime Abstimmung verlangt, sind offene Abstim- mungen und Wahlen vorzunehmen.

Wird die GV auf schriftlichem Weg durchgeführt, erfolgen auch die Abstimmungen schriftlich.

Art. 18
Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte bedürfen: a) Genehmigung oder Änderung der Statuten (Art. 13 lit. i);

b) Auflösung des Vereins (Art. 13 lit. m).

Art. 19
In der GV verfügen

  • – Einzelmitglieder über 1 Stimme
  • jeder Teil eines Paarmitglieds über 1 Stimme – Ehrenmitglieder über 1 Stimme Stellvertretung ist ausgeschlossen. Kollektivmitglieder haben in der GV je hundert Mitglieder eine Stimme (im Minimum aber 2 und im Maximum 10).

b) Vorstand

Art. 20
Der Vorstand besteht aus 7 bis 13 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des von der GV gewählten Präsidiums, selbst.

Art. 21
Der Vorstand kann Personen bis zu ihrer ordentlichen Wahl als Vorstandsmitglied vorläufig in alle Rechte eines Vorstandsmitglieds einsetzen.

Art. 22
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er kann Reglemente erlassen, Arbeitsgruppen einsetzen und Vereinsmitglieder oder Dritte beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Er setzt das Budget fest.
Für unvorhergesehene spezielle Ausgaben darf er das Budget insgesamt um netto maximal einen Fünftel überschreiten.
Das Präsidium und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen rechtsverbindlich für den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien, sofern der Vorstand nicht andere Unterschriftenregelungen beschliesst.

Art. 23
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Für Vorstandsbeschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitz den Stichentscheid.

Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail) ist, sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, gültig.

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen einzelne Vereinsmitglieder ganz oder teilweise von ihren finanziellen Verpflichtungen zu befreien.

Art. 24
Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 25
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven oder pauschalisierten Spesen.

c) Revisionsstelle

Art. 26
Die GV wählt für die Revision zwei Personen und eine Ersatzperson, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen;
Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Sie haben Anrecht auf Vergütung der effektiven oder pauschalisierten Spesen ; ·
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der GV Bericht und Antrag.

Die GV kann auf Antrag des Vorstands eine juristische Person betrauen, welche die gesetzlichen Vorschrif- ten erfüllt. In diesem Fall stellt die Revisionsstelle Rechnung für Ihren Aufwand.

Finanzen

Art. 27
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Verpflichtung oder Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 28
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 29
Die Mittel des Vereins setzen sich insbesondere zusammen aus:

a) Beiträgen der Mitglieder
b) Vergabungen, Schenkungen, Spenden, Zuwendungen, Gönner-Beiträgen von Privaten und Finnen, Legaten, Vermächtnissen
c) Sponsorenbeiträgen
d) Beiträgen von Behörden
e) Zinserträgen
f) Einnahmen und Erlösen von Veranstaltungen und Aktivitäten/Aktionen

Art. 30
Aus freiwilligen Beiträgen, Spenden oder ordentlichen Rechnungsüberschüssen können zweckbestimmte

Auflösung des Vereins

Art. 31
Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Stimmrechte aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Schlussbestimmungen

Art. 32
Diese Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 05. April 2023 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 16. April 2008.